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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Novellierung der Musterberufsordnung

    von RA Laura Berthmann und StB Michael Friebe, Nürnberg

    | Anlässlich des 114. Deutschen Ärztetages Juni 2011 in Kiel sind eine ganze Reihe von Änderungen in der Musterberufsordnung (MBO-Ä) besprochen worden. Für den Berater ist vor allem ein Punkt interessant. Provisionszahlungen von Pharmaherstellern sollen nicht mehr so leicht durch Anwendungsbeobachtungen verdeckt werden können. |

     

    1. Anwendungsbeobachtungen

    Mit der Neuregelung von § 33 MBO-Ä versucht man den Missbrauch von sogenannten Anwendungsbeobachtungen einen Riegel vorzuschieben. Anwendungsbeobachtungen werden von Pharmafirmen bei Ärzten in Auftrag gegeben, um die Wirkung von Arzneimitteln nach der Zulassung zu überprüfen. Die Branche hat dieses Vehikel genutzt, damit Ärzte für ihr Verschreibungsverhalten unzulässigerweise eine Vergütung erhalten. Es wurde bisher viel Geld für „ein paar Kreuzchen auf einem Fragebogen“ gezahlt, der in der Regel sogar von der Arzthelferin ausgefüllt wurde. Zukünftig muss die Leistung der Vergütung entsprechen, die Ärzte für Hersteller oder Erbringer von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen, und nicht etwa dem Volumen der verschriebenen Arzneimittel eines Pharmaherstellers. Darüber hinaus müssen Ärzte eine schriftliche Vereinbarung schließen und sie der zuständigen Kammer vorlegen.

     

    HINWEIS | Es ist daher zu erwarten, dass diese versteckten Provisionszahlungen vermehrt ans Licht kommen. Das zieht natürlich auch ungewünschte steuerliche Nebenwirkungen nach sich. Die Umqualifizierung führt zu gewerblichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die auch die originär freiberuflichen Einkünfte infizieren können. Aus Sicherheitsgründen sollten bei Berufsausübungsgemeinschaften diese Einnahmen zukünftig dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden, damit es zu keiner Infizierung kommt.

    2. Teil-Berufsausübungsgemeinschaften

    Das LG Mosbach (22.12.10, 3 0 13/10, n.rkr.) hat in § 18 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg einen Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen. Der Passus verbietet die Gründung einer Teil-BAG mit Ärzten, die nur rein medizinisch technische Leistungen erbringen (hier: Radiologen). Hätte dieses Urteil Bestand, müssten nicht nur die Berufsordnungen angepasst werden, es stünde auch zu befürchten, dass der Missbrauch der Teil-BAG massiv zunimmt. Schon heute werden viele Teil-BAG mit Radiologen nur zur Legalisierung der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt gegründet. Ein beachtlicher Teil der Ärzteschaft findet es offenbar normal, für die Zuweisung vergütet zu werden. Aus eigenem Interesse aber sollte der Arzt den Konflikt meiden zwischen dem, was er seinem Patienten aus ärztlicher Sicht raten müsste, und seinem eigenen finanziellen Vorteil.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 267 | ID 28922770

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