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  • · Fachbeitrag · VerlustverrechNung

    Steuererlass bei hohen Kapitalverlusten?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhaltergeschäfte mit der Beschränkung des Verlustausgleichs ist verfassungskonform. Die Regelung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip, denn der Verlustausgleich wird als solcher nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt. Anders stellt sich dies jedoch nach Ansicht des FG Köln (26.4.23, 5 K 1403/21; Rev. BFH IX R 18/23 ) hinsichtlich des subjektiven Nettoprinzips dar. |

    1. Hintergrund

    Private Verluste sollen nach Möglichkeit nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Daher sieht das EStG Beschränkungen bei der Verlustverrechnung zumindest bestimmter Kapitalanlagen vor. Die Beschränkung der Verlustverrechnung kann aber zu folgendem seltsamen Ergebnis führen.

     

    • Beispiel

    Angenommen, ein Steuerpflichtiger erzielt aus seiner selbstständigen Tätigkeit Einkünfte, für die er beispielsweise 100.000 EUR Einkommensteuer zahlen muss, während er gleichzeitig aus einer spekulativen Kapitalanlage Verluste hinnehmen muss, die seine Einnahmen aus dem Hauptberuf (fast) aufzehren. Der Steuerpflichtige muss trotzdem die vollen Steuern für die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zahlen, wenn die Verluste aus der Kapitalanlage (zunächst) nicht verrechnet werden können. Dabei hat der Anleger ‒ bei einer reinen Abschnittsbetrachtung ‒ eigentlich gar nicht genügend finanzielle Mittel, um die Einkommensteuern zu zahlen.

     

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