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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Sind heilpädagogische Leistungen umsatzsteuerfrei, auch wenn sie als freier Subunternehmer erbracht werden?

    | Eine geprüfte Heilpädagogin erbrachte ihre Leistungen nicht direkt gegenüber einem Träger der Eingliederungshilfe, sondern als Subunternehmer für eine Gesellschaft, die ihrerseits gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe abrechnete. Das FG Niedersachsen (10.12.15, 16 K 253/15, Rev. BFH V R 29/16, Einspruchsmuster ) geht davon aus, dass die Leistungen zwar nicht nach nationalem, aber nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sind. |

     

    Die Steuerpflichtige ist geprüfte Heilpädagogin. Als freie Mitarbeiterin war sie für eine gemeinnützige GmbH in der heilpädagogischen Frühförderung tätig. Ihre Leistungen rechnete sie nur über die GmbH ab. Die GmbH rechnete ihrerseits gegenüber einem Träger der Sozialhilfe ab. Das FA hielt weder die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) noch eine für Betreuungs- und Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) für einschlägig.

     

    Das FG Niedersachsen geht von umsatzsteuerfreien Leistungen aus und begründet dies mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Die Vorschrift befreit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter. Sie enhält also eine leistungsbezogene Voraussetzung und eine personenbezogene:

     

    • Die Heilpädagogin erfüllte unstreitig die leistungsbezogene Voraussetzung. Ihre Leistungen sind vom Leistungskatalog des SGB bei der Eingliederungshilfe dem Grunde nach umfasst.

    • Sie erfüllt aber auch die personenbezogene Voraussetzung; denn sie ist als Einrichtung mit sozialem Charakter staatlich anerkannt. Es kommt nicht darauf an, dass sie direkt für einen Träger der Sozialhilfe arbeitet. Es reicht, wenn die GmbH gegenüber dem Träger abrechnet und die Kosten durchleitet.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung hatte gegen die Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Daraufhin ließ der BFH die Revision zu. Die Rechtsfrage lautet: Können die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit als geprüfte Heilpädagogin (soziale Dienstleistungen), die wegen fehlender unmittelbarer Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe nicht unter die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder Nr. 16 Buchst. h UStG fallen, durch unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein?

     
    Quelle: ID 44211937

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