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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Leistungen eines privaten Krankenhauses

    | Die Leistungen privater Krankenhäuser sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie unter Bedingungen erbracht werden, die in sozialer Hinsicht denen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechen (BMF 6.10.16, III C 3). |

     

    Die Steuerbefreiung von § 4 Nr. 14 b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG setzt die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL nur unzureichend um. Das nationale Recht sieht diese nur für Einrichtungen des öffentlichen Rechts vor. Das BMF hat nun wegen der Rechtsprechung des BFH (23.10.14, V R 20/14 sowie BFH 18.3.15, XI R 38/13) ein Schreiben veröffentlicht, in dem die Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung auch für private Krankenhäuser genannt werden.

     

    Demnach sind folgende Voraussetzungen notwendig:

     

    • 1. Es bestehen spezifische Vorschriften im nationalen, regionalen, Rechts-, Verwaltungs- oder Steuerrecht oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
    • 2. Mit der Tätigkeit ist ein Gemeinwohlinteresse verbunden.
    • 3. Andere Unternehmen mit den gleichen Tätigkeiten erhalten bereits eine Steuerbefreiung.
    • 4. Die Kosten werden zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen.
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    Das Leistungsangebot des Krankenhauses muss dem Leistungsangebot von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entsprechen. Die Kostenübernahme von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit muss zu mindestens 40% der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, für die kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Blick allein auf das nationale Recht reicht für eine umsatzsteuerliche Beurteilung oft nicht - wie dieses Beispiel wieder einmal zeigt. Hat der Gesetzgeber, warum auch immer, EU-Recht nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, müssen Gerichte und Finanzverwaltung einspringen. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen für nach dem 31.12.08 erbrachte Leistungen anzuwenden.

     
    Quelle: ID 44337511

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