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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung bei privater Augenklinik

    | Bei Operationen mit stationärer Aufnahme und Versorgung der Patienten liegt eine Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG vor (FG Münster 2.8.15, 15 K 718/12 U). |

     

    Die Klägerin betrieb eine private Augenklinik. Eine Genehmigung nach § 30 GewO lag vor, eine Kassenzulassung aber nicht. Die ärztlichen Leistungen wurden durch Belegärzte und Ärzte einer Gemeinschaftspraxis erbracht. Ihnen wurde die Personal- und Materialgestellung, die Raum- und Geräteüberlassung und die Verpflegung der Patienten berechnet. Die Belegärzte und die Gemeinschaftspraxis haben ihre ärztlichen Leistungen gemeinsam mit den Leistungen der Klägerin als einheitliche Leistung abgerechnet. Gegenüber einigen Patienten hat die Klägerin direkt abgerechnet. Sie begehrt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Das FG lehnt ab, da die Klägerin ein Krankenhaus betreibt. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG ist jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Die Leistungen dieser Augenklinik sind steuerpflichtig.

     

    Die Leistungen der Klägerin sind keine ärztlichen oder arztähnliche Leistungen, wodurch § 4 Nr. 14 UStG nicht erfüllt ist. Die Leistungen dienen zwar einer Heilbehandlung, sie stellen aber selber keine Heilbehandlung dar. Die Klinik ist ein Krankenhaus nach § 4 Nr. 16 b UStG. Sie erfüllt aber nicht alle Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO. Die mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze sind steuerfrei, wenn im Vorjahr mindestens 40% der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die allgemeine Krankenhausleistung kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1 AO berechnet wurde. Die Klägerin hat nicht nach Fallpauschalen abgerechnet und hat keine Pflegesatzvereinbarung mit den Krankenkassen abgeschlossen. Eine von § 67 Abs. 1 AO geforderte Selbstkostenkalkulation wurde nicht vorgenommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Klägerin versuchte, über § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG für andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlungen eine Steuerbefreiung zu erlangen. Die Steuerbefreiung bleibt aber verwehrt, da sie bereits ein Krankenhaus betreibt.

     

    Zur Vergleichbarkeit der Leistungen von privaten mit öffentlichen Krankenhäusern im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiung sei auf FG Berlin-Brandenburg (16.08.16, 7 K 7184/14, Rev. zugelassen; PFB online, Nachricht vom 7.9.16) verwiesen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44278800

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