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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ist die Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei?

    | Das FG Münster (18.4.16, 5 K 572/13 U, EuGH C-238/16 ) hat dem EuGH in diesem Zusammenhang vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.|

     

    Im Einzelnen:

     

    • 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst?
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    • 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist?
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    • 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?
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    • 4. Falls die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Führt ein Umsatz, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ungeachtet der im Drittland anwendbaren Mehrwertsteuerregelung, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 168 MwStSystRL, selbst wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, für die nach Art. 169 Buchst. b MwStSystRL in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 MwStSystRL der Vorsteuerabzug eröffnet ist?

     

    Nach Angaben der Betreiberin mehrerer Blutspendezentren wurde das Blutplasma zu etwa 10 % unmittelbar bei Heilbehandlungen und zu ca. 90 % zur Arzneimittelherstellung in Italien, Österreich und der Schweiz verwendet. Sie behandelte die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen und machte den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verwies darauf, dass die Ausgangsumsätze bereits als Lieferungen von menschlichem Blut gemäß § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerfrei seien, was einen Vorsteuerabzug ausschließe.

     

     

    AKTUALISIERUNG (18.1.17) | Der Vorlagebeschluss wegen Umsatzsteuerbefreiung für Blutplasma wurde zurückgenommen, weil der EuGH die Vorlagefragen (insbesondere Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung von Blutplasma) in einem anderen Verfahren (EuGH 5.10.16, C-514/15 TMD) geklärt hat. Das FG-Verfahren wird nunmehr fortgeführt.

     
    Quelle: ID 44067292

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