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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Für einen Luxussportwagen (Ferrari) darf die Vorsteuer nur anteilig gezogen werden

    | Aus den Aufwendungen für einen Luxussportwagen gibt es nicht den vollen Vorsteuerabzug. Denn sie berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen und sind teilweise unangemessen. Das FA darf den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten „angemessenen“ Anteil begrenzen ( FG Baden-Württemberg 6.6.16, 1 K 3386/15 ).|

     

    Eine zahnärztliche Labor-GmbH mietete den Ferrari zunächst und kaufte ihn später. Sie erklärte Vorsteuern aus den Leasingraten und dem Kaufpreis. Die jährliche Fahrleistung des Ferrari war gering. Laut Fahrtenbuch fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zum Steuerberater der GmbH, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er an Renntagen teil.

     

    Das FG entschied, dass die Vorsteuerbeträge zu Recht gekürzt wurden. Sie entfielen auf Aufwendungen, für die einkommensteuerlich ein Abzugsverbot gilt. Hier liegen nämlich unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen vor, für die ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Mittel nicht aufgewendet hätte. Die Lebensführung ist berührt, weil die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen (Rennsportneigung des Geschäftsführers) mitveranlasst sind.

     

    PRAXISHINWEIS | In einem solchen Fall sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: die Unternehmensgröße, die Höhe von Umsatz und Gewinn sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit. Der Geschäftsführer der GmbH war hier dem Motorsport zugeneigt, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg der GmbH hingegen gering. Denn die Labor-GmbH arbeitete im Wesentlichen für die Zahnarztpraxis des Geschäftsführers und das Fahrzeug wurde vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Praxis-Pkw - Oldtimer als Betriebsvermögen? (PFB 11, 235)
    Quelle: ID 44332605

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