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  • · Fachbeitrag · Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Buchwertfortführung, obwohl Wirtschaftsgut zurückbehalten und anderweitig übertragen

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Anmerkungen

    Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten ist auch möglich, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage aus dem Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und später in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird (BFH 12.5.16, IV R 12/15).

     

    Sachverhalt:

    Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ihre Tätigkeit auf einem Grundstück ausübte, das ihr von A vermietet wurde. A war bisher alleiniger Kommanditist der KG und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Das Grundstück hielt er in seinem Sonderbetriebsvermögen. Ende 2008 übertrug A 90 % seines Kommanditanteils und 25 % der Anteile an der Komplementär-GmbH unentgeltlich auf seinen Sohn. Die Übertragung erfolgte nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten. Das Grundstück behielt A zurück und übertrug es Anfang 2011 unentgeltlich auf eine andere KG, an der er zu 100% beteiligt ist.

     

    Das FA versagte die Buchwertfortführung, da das zurückbehaltene Grundstück als funktional wesentliches Wirtschaftsgut nicht mindestens fünf Jahre im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verblieben ist. Die Fünf-Jahres-Frist sei durch analoge Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG zu beachten, wonach eine Behaltefrist des Rechtsnachfolgers für den Mitunternehmeranteil von fünf Jahren geregelt ist, wenn Wirtschaftsgüter zurückbehalten werden, die weiterhin zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören. Das FG lehnte die Klage ab, worauf die Revision des FA folgte. Das BMF vertrat ebenfalls die Auffassung, dass durch die Übertragung des Grundstücks 2011 in ein anderes Betriebsvermögen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG weggefallen seien und trat dem Verfahren bei.

    Der BFH widersprach jedoch FA und BMF. In § 6 Abs. 3 S. 2 EStG ist die unschädliche Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern aufgeführt, die weiterhin im Betriebsvermögen verbleiben. Das Adverb „weiterhin“ beinhaltet keine zeitliche Befristung, sondern gilt in diesem Fall als zeitpunktbezogene Betrachtung. Sofern eine Behaltefrist vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, wäre diese auch im Gesetz formuliert worden. Stattdessen wurde jedoch nur eine Behaltefrist für den Rechtsnachfolger aufgenommen.

     

    Praxishinweis

    Es ist aus dem Urteil erneut erkennbar, dass der Generationenwechsel in den Unternehmen nicht erschwert werden soll. Der Betrieb der Klägerin wird durch die Zurückbehaltung des Grundstücks und auch durch die spätere Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen nicht gefährdet oder unterbrochen, da die Vermietung weiterhin an die Klägerin erfolgt. Der KG-Anteil an sich gilt somit als funktionsfähige Sachgesamtheit und kann unabhängig vom Grundstück begünstigt übertragen werden.

    Quelle: ID 44175978

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