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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Die persönliche Ermächtigung hat Vorrang vor der Institutsermächtigung

    | Institutsermächtigungen sind stets subsidiär. Die persönliche Ermächtigungen einzelner Ärzte hat Vorrang (SG Düsseldorf 28.9.16, S 2 KA 409/15). |

     

    Eine Ärztin wandte sich mit Erfolg dagegen, dass einer Klinik für Kinder- und Jugendmedizin im Wege der Institutsermächtigung erlaubt wurde, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln.

     

    Die Zulassungsausschüsse können über die Ermächtigungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV hinaus nach § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zu bestimmten, in einem Leistungskatalog definierten Leistungen auf der Grundlage des EBM ermächtigen. Voraussetzung ist, dass dies erforderlich ist, um die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Institutsermächtigungen sind aber stets subsidiär, persönliche Ermächtigungen der Krankenhausärzte hingegen vorrangig zu erteilen (z.B. BSG 11.12.02, B 6 KA 32/01 R, Rn. 33). Im konkreten Fall fehlte dem SG ein triftiger Grund dafür, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Institutsermächtigung rechtfertigt.

    Quelle: ID 44325560

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