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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Auf dem Papier ein Honorararzt ‒ praktisch jedoch angestellt

    | Ein „Honorararzt“, der in den Betriebsräumen mit den Betriebsmitteln des Krankenhauses auf der Grundlage der Diensteinteilung einschließlich der Dienstpläne arbeitet, ebenso wie die angestellten Anästhesisten die diesen obliegenden Aufgaben wie Voruntersuchungen, Prämedikationen und postoperative Visiten auf der Station verrichtet und dabei auf die vom Krankenhaus jeweils bereitgestellte Patientendokumentation zurückgreift, ist abhängig beschäftigt (LSG Nordrhein-Westfalen 8.2.17, L 8 R 850/14). |

     

    Der Fall war in einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV auf Veranlassung des Hauptzollamts hochgekommen, in der es um die Tätigkeit von namentlich nicht benannten Honorarärzten ging. Dabei hatte die Betriebsprüfung konkret die Arbeitsweise der Honorarärzte genau untersucht; denn ‒ so auch das LSG ‒ die Honorararztverträge gaben sich alle Mühe, die Tätigkeit als selbstständig erscheinen zu lassen. Die Beweisaufnahme hat demgegenüber jedoch ergeben, dass die vertraglichen Regelungen so nicht praktiziert worden sind und im Interesse der Gewährleistung eines funktionsfähigen Krankenhausbetriebs ebenso wie der von den Honorarärzten übernommenen Verpflichtung zu optimaler Gewährleistung ihrer ärztlichen Tätigkeit auch nicht praktiziert werden konnten.

     

    Neben der konkreten Einbindung in den Krankenhausbetrieb wertete das LSG auch das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und eines maßgeblichen Unternehmerrisikos als Indizien für eine abhängige Beschäftigung.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur fehlenden eigenen Betriebsstätte führt das LSG aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob dieser Gesichtspunkte bei der Berufsgruppe der Anästhesisten, die auch als unzweifelhaft selbstständige niedergelassene Ärzte ihre Tätigkeit unter Umständen schwerpunktmäßig in den für sie fremden Praxen der operierenden Ärzte verrichten, ein gewichtiges Kriterium für die Statusabgrenzung darstellt. Jedenfalls spricht das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte nicht maßgeblich für Selbstständigkeit.

     
    Quelle: ID 44810716

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