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  • · Nachricht · Pflege

    Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen

    | Die Gewährung des Pflegepauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege ausgeschlossen, sei es als ‒ steuerfreie ‒ Pflegevergütung oder als Aufwendungsersatz. Das gilt unabhängig von deren Höhe, denn das gesetzliche Einleitungswort „wenn“ begründet ein absolutes Abzugsverbot. Diese Einschränkung ist hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nach § 33 EStG geltend gemacht werden können, wenn auch mit der materiell-rechtlichen Einschränkung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG und der formellen Erschwernis des Nachweises konkreter Aufwendungen ( FG Düsseldorf 13.11.17, 15 K 3228/16 E, Rev. zugelassen).

     

    Ein Betreuer machte neben der steuerfreien Aufwandsentschädigung für die Betreuungsleistung auch für einen Betreuten den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG )geltend. Er begründete das damit, dass er alle Fahrten außerhalb des Heims mit dem Betreuten durchführe, mit ihm Bewegungsübungen mache, sich mit ihm unterhalte und sonstige Aufgaben übernehme.

     

    Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setze zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalte. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da der Betreuer eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten habe. Dass diese unabhängig vom Pflegesatz zu gewähren sei, sei nicht maßgebend. Ungeachtet dessen erreiche die Tätigkeit des Betreuers nicht die vorausgesetzte Mindestpflegedauer. Überwiegend werde eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang - mindestens 10 % - gefordert. Dass der Betreuer diesen Zeitaufwand erbracht habe, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Betreuer selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

    Quelle: ID 45180359

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