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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Krankenhäusern

    | Krankenhäuser können nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb i. S. des § 67 AO begründen. Übt ein Krankenhaus darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, kann insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb i. S. der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegen. Die OFD Frankfurt am Main (7.3.16, S 0186 A - 6 - St 53) hat zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Krankenhäusern Stellung genommen. |

     

    Die OFD-Verfügung spricht folgende Fälle an:

     

    • Überlassung von Telefonen und Fernsehern durch das Krankenhaus für die Patienten gegen Entgelt: Die Überlassung der Telefone und Fernsehgeräte gegen Entgelt kann nicht über § 67 AO dem Bereich des Zweckbetriebs Krankenhaus zugerechnet werden.

     

    • Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik bzw. an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis: Hinsichtlich der Personal- und Sachmittelgestellung an Dritte ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen.

     

    • Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte zwecks stationärer oder teilstationärer Behandlung durch die Belegärzte: Mit der Personal- und Sachmittelgestellung an Belegärzte gegen Vorteilsausgleich bzw. Kostenerstattung begründet das Krankenhaus aus den unter Tz. 2. dargestellten Gründen ebenfalls einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

     

    • Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber den Krankenhauspatienten: Auf der Grundlage des in der Verfügung genauer beschriebenen Vertragsverhältnisses zwischen Chefarzt und Krankenhaus kann die Personal- und Sachmittelgestellung an den Chefarzt dem Zweckbetrieb zugerechnet werden.

     

    • Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit): Hier liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

     

    • Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung eines Kooperationsvertrags mit einem berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus im Rahmen des § 67 AO: Die von einem gemeinnützigen Krankenhaus auf Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus (z. B. berufsgenossenschaftlichem Unfallkrankenhaus) eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen sind bei der Einhaltung der 40-Prozent-Grenze dem Krankenhaus-Zweckbetrieb (§ 67 AO) zuzurechnen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 146 | ID 44023792

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