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  • · Nachricht · Kleinunternehmer

    Welche Umsatzgrenze gilt laut Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr, wenn Umsätze erst im Folgejahr anfallen?

    | Wurde das Unternehmen im Vorjahr gegründet und fielen Umsätze erst im darauf folgenden Jahr an, gilt die 17.500-EUR-Grenze für das Vorjahr und die 50.000-EUR-Grenze für das darauf folgende Jahr. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Vorjahr reichen Vorbereitungshandlungen; tatsächliche Umsätze sind nicht nötig (FG Thüringen 11.1.17, 3 K 758/15). |

     

    Laut Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige mit Vorbereitungshandlungen im Vorjahr begonnen. Zu dieser Zeit war er noch abhängig beschäftigt. Im Folgejahr fielen dann Umsätze für selbstständige Beratungsleistungen an. Das FA hatte argumentiert: Nur für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) sei der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit weit auszulegen. Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG verfolge eine andere Zielrichtung und spreche ausdrücklich von getätigten Umsätzen. Erst mit dem ersten Erzielen von Umsätzen könne eine Einordnung als Kleinunternehmer erfolgen (Stadie, UStG, 3. Aufl., § 19 Rz. 30).

     

    Das FG verwies jedoch auf die Rechtsprechung des BFH, die der Ansicht von Stadie nicht folge (BFH 17.9.98 V R 28/98). Der Begriff des Unternehmers bzw. der unternehmerischen Tätigkeit könne nach Ansicht des BFH bei der Auslegung des § 19 UStG nicht anders gesehen werden als bei der Auslegung des § 15 UStG. Der Argumentation des BFH folge auch das FG München (9.7.03, 3 K 4787/01). Dem habe sich die OFD Frankfurt (21.4.10, 7361 A - 2 - St 16) ausdrücklich angeschlossen.

     

    Die Frage, welche objektiven Nachweise für die Absicht, eine (konkrete) unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, zu verlangen sind, kann i. d. R. nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BFH 23.5.02, V B 104/01). Vorbereitungshandlungen sind aber nur nach außen und auf Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. BFH 6.5.93, V R 45/88; BFH 4.5.94, XI R 106/92; BFH 12.5.93, XI R 68/90).

     

    PRAXISHINWEIS | Vorbereitungshandlungen sind auch vor Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit möglich (BFH 22.2.01, V R 77/96). Wer als Unternehmer im Gründungsjahr keine Ausgangsumsätze hat, sollte also seine Vorbereitungshandlungen (nach außen und mit Blick auf künftige Umsätze) dokumentieren. In Frage kommen Unterlagen, die Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern dokumentieren und Ausgabenbelege für z. B. für bezogene Dienstleistungen. Eine Schulung, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit (vgl. BFH 15.3.93, V R 18/89; BFH 17.9.98, V R 28/98).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Umsatzsteuer - Für wen lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung? (PFB
    • Umsatzsteuer - Berechnung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung (PFB Nachricht vom 2.6.17)
    • Umsatzsteuer - Die Kleinunternehmer-Regelung als Rettungsanker für Heilberufler (PFB Nachricht vom 31.5.17)
    • Umsatzsteuer - Ärzte als Kleinunternehmer (Leonard, PFB 13, 299)
    • Zur Wirksamkeit der Optionserklärung beim Kleinunternehmer (Leonard, PFB 14, 31)
    Quelle: ID 44735856

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