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  • · Fachbeitrag · Honorararzt

    LG Stuttgart stört sich erheblich an Formulierungen in Wahlleistungsvereinbarungen für Honorarärzte

    | Kliniken und niedergelassenen Ärzten/Honorarärzten droht Ungemach durch ein Urteil des LG Stuttgart, das eine verbreitete Formulierung in Wahlleistungsvereinbarungen für unwirksam erklärt (LG Stuttgart 4.5.16, 13 S 123/15). Damit droht einer Vielzahl von erbrachten ärztlichen Wahlleistungen die Gefahr, nicht abgerechnet oder gar von den Patienten oder deren privaten Krankenversicherungen zurückgefordert werden zu können. |

     

    Die vom Krankenhaus in der Wahlleistungsvereinbarung verwendete Formulierung lautete: „Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Vereinbarung über zusätzliche wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärztlichen Direktoren/ Ärzte, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen durch Ärzte und ärztlich gerichtete Einrichtungen außerhalb des Klinikums erstreckt (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG).“

     

    Nach Meinung des LG Stuttgart genüge die Formulierung nicht den vom BGH an eine Wahlleistungsvereinbarung gestellten Anforderungen und sei damit unwirksam. Die Klausel beschränke sich gerade nicht darauf, das wiederzugeben, was ohnehin Inhalt des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG sei; denn der Wortlaut des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG werde nicht zutreffend wiedergegeben, sondern verkürzt. In der Formulierung finde sich die Einschränkung auf „angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses“ weder wörtlich noch sinngemäß. Durch die unterbliebene Einschränkung wird der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erweitert. Insbesondere können auch Honorarärzte, welche aufgrund eines Kooperationsvertrags mit dem Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, Belegärzte oder Konsiliarärzte unter die hier verwendete Formulierung in der Wahlleistungsvereinbarung gefasst werden. Der Hinweis weiche damit in einem entscheidenden Punkt von der Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG ab.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat nicht nur die Nichtigkeit des Vertrags über wahlärztliche Leistungen zur Folge, weswegen dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. mit den Regelungen der GOÄ zusteht, sondern auch die Unwirksamkeit des Arztvertrags (§ 139 BGB).

     

    Ärzte und Kliniken, die diese oder ähnliche Formulierungen verwenden, sollten diese schnellstmöglich rechtlich prüfen lassen und verhindern, dass mit diesen Formularen derzeit Wahlleistungsvereinbarungen geschlossen werden. Ob und inwiefern im Einzelfall die Formulierungen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und ob dies - wie das LG Stuttgart meint - zu einer Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führt, ist im einzelnen Fall zu prüfen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44162393

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