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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Keine Kürzung des steuerlichen Gewinns um außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage

    | Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der steuerliche Gewinn nicht um eine außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage zu kürzen (FG Sachsen 2.8.17, 1 K 664/14; Rev. BFH X R 6/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte das FA im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei dem Kläger die im Gewinn enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung von Über- bzw. Unterentnahmen unberücksichtigt gelassen und die nicht abziehbare Schuldzinsen entsprechend erhöht. Der Kläger meinte, die Investitionszulage sei bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nicht einzubeziehen, da unter dem Begriff des Gewinns i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn zu verstehen sei. Das FG gab dem Kläger Recht.

     

    PRAXISHINWEISTIPP | Die Investitionszulage ist handelsrechtlich eine Betriebseinnahme, aber keine steuerbare Einnahme und damit auch keine Betriebseinnahme i. S. d. EStG (Bode in Kirchhof, EStG, § 4 Rz. 256 ‒ Investitionszulagen) bzw. keine „steuerbare Betriebseinnahme“ (Heinicke in Schmidt, EStG, § 4 Rz. 460 ‒ Investitionszulage). Die bilanzrechtliche Vereinnahmung der Investitionszulage ist deshalb für die Steuerbilanz außerbilanziell zu korrigieren, indem sie z. B. als steuerfreier außerordentlicher Ertrag behandelt wird. Gleichwohl sollte die steuerliche Praxis die weitere Rechtsentwicklung beachten. Der BFH (25.1.18, X B 119/17) hat die Revision zugelassen. Damit ist einstweilen weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Es bleibt damit abzuwarten, ob der BFH der Rechtsauslegung des FG folgt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45273387

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