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  • · Nachricht · Einkünftequalifizierung

    Ein Clinical Research Associate hat gewerbliche Einkünfte

    | Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist weder therapeutischer Natur noch weist sie einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf. Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben ( BFH 25.4.17, VIII R 24/14 ). |

     

    Die examinierte Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin mit Universitätsstudium im Ausbildungsbereich „Clinical Research“ war hauptberuflich als selbständige Clinical Research Associate (CRA) tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Das FG Münster (29.4.14, 2 K 3993/12 G, PFB Nachricht vom 24.6.14) meinte, die Klägerin sei zwar nicht wissenschaftlich tätig gewesen, sie habe jedoch eine dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Der BFH hob diese Entscheidung auf.

     

    Zwar habe das FG zutreffend erkannt, dass die Klägerin keine wissenschaftliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) ausgeübt habe. Ausgehend von den - ertragsteuerlichen - Grundsätzen habe sie jedoch weder einen dem Beruf des Heilpraktikers oder dem des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Beruf ausgeübt. Beim Heilpraktiker scheiterte die Vergleichbarkeit an der für die Ausübung notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter. Beim Krankengymnasten/Physiotherapeuten scheiterte die Vergleichbarkeit daran, dass sie selbst keine Patienten therapierte, sondern für einen erfolgreichen Verlauf klinischer Studien sorgte und so die Entwicklung pharmazeutischer bzw. medizintechnischer Produkte unterstützte.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Tätigkeit wies zudem keinen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf. Die im Auftrag und Interesse der an der Entwicklung beteiligten Einrichtungen und Personen (Pharmaunternehmer, Auftragsforschungsinstitute, Ärzte etc.) durchgeführte Tätigkeit der Klägerin war primär darauf gerichtet, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Erprobung der Wirkweise von Arzneimitteln bzw. Medizinprodukten sicherzustellen, die grundsätzlich erst nach ihrer Zulassung zur Heilung von Menschen eingesetzt werden konnten. Die Klägerin arbeitete dementsprechend vornehmlich im Vorfeld künftiger - erst nach Zulassung möglicher - Behandlungen von Patienten durch Dritte und nicht in konkretem, unmittelbarem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung.

     
    Quelle: ID 44748240

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