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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Selbstständige Rentenberatung ist eine gewerbliche Tätigkeit

    | Die Tätigkeit als Rentenberaterin ist weder dem Katalogberuf des Rechtsanwalts noch dem des Steuerberaters oder des beratenden Volks- und Betriebswirts ähnlich (FG Berlin-Brandenburg 26.11.15, 15 K 1183/13; Rev. BFH VIII R 2/16 ). |

     

    Die Klägerin hatte ein dreijähriges Studium an einer Verwaltungsfachhochschule mit den Fachgebieten Rentenversicherung und Sozialversicherung als Diplom-Verwaltungswirtin (FH) absolviert. Danach war sie im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Rentenversicherung und nebenamtlich als Dozentin tätig. Seit Januar 2009 ist sie als Rentenberaterin im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Mit ihren Steuererklärungen für die Streitjahre 2010 und 2011 hatte die Klägerin freiberufliche Einkünfte erklärt. Nach einer Betriebsprüfung qualifizierte das FA diese in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um.

     

    Das FG Berlin-Brandenburg kommt zum gleichen Ergebnis: Freiberuflich tätig ist, wer die selbstständige Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe oder eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt. Die Tätigkeit als Rentenberaterin wird nicht von den Katalogberufen der Regelung erfasst und kann auch nicht als eine einem bestimmten Katalogberuf ähnliche Tätigkeit gleichgesetzt werden.

    Quelle: ID 44272195

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