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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ist die Vermittlungsprovision für eine ausländische Gast-Professur eine Betriebsausgabe im Rahmen der zahnärztlichen Tätigkeit?

    | Beruhen Aufwendungen sowohl auf privaten als auch auf beruflichen bzw. betrieblichen Umständen, kommt grundsätzlich eine Aufteilung in Betracht. Greifen aber diese Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Dies gilt entsprechend für die Führung eines Professorentitels, dessen (Aus-)Wirkungen in der betrieblichen und der privaten Sphäre sich nicht messen oder anhand objektivierbarer Kriterien differenzieren lassen (FG Münster, 13.10.17, 4 K 1891/14 F). |

     

    Der Zahnarzt, der neben einer Vielzahl an Qualifikationen und Zertifizierungen auch eine rege Tätigkeit als Fachautor und Vortragender vorweisen konnte, hatte einen Vertrag zur Vermittlung einer Gastprofessur in Ungarn geschlossen. Neben der Lehrtätigkeit sollte er Doktoranden betreuen, Lehrpläne weiterentwickeln und klinische Studien durchführen ‒ das alles ohne Gegenleistung. Der Zahnarzt argumentierte, die Ernennung habe eine erhebliche strategische und werbende Wirkung für seine Praxis.

     

    Das FG hielt das Werbeargument zwar auch für triftig, hatte aber mit der privaten Mitveranlassung ein Problem: Geht die Außenwirkung der Professorenbezeichnung nicht mit einer erwerbsbezogenen (Fort‑)Bildung einher, kommt der Bedeutung für die private Lebensführung ‒ das gesellschaftliche „Prestige“ ‒ ein (relativ) höheres Gewicht zu. Ohne dass das FG dessen Ausmaß genau bestimmen müsste (oder könnte), resultiert daraus jedenfalls, dass die Schwelle der steuerlichen Bedeutungslosigkeit überschritten wird. Das FG folgt insofern der Einschätzung des FG Münster (9.7.03, 1 K 3346/01 E, nachgehend BFH 8.6.04, VI B 158/03), wonach die Führung eines Doktortitels, dem keine nennenswerten eigenen Studienleistungen zugrunde lagen, in schädlichem Umfang privat mitveranlasst ist (ähnlich FG Saarland 1.2.89, 1 K 255/87 sowie Theisen DB 03, 1753).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Zahnarzt hatte sich auf die Anerkennung von Promotionskosten als Werbungskosten berufen, bei denen ja auch ein Zusammenhang zur privaten Lebensführung bestehe. Dieser Zusammenhang wird aber ‒ so der BFH ‒ zum einen aufgrund des Charakters als berufliche Qualifizierungsmaßnahme und zum anderen aufgrund weiterer positiver Effekte (wie Auswirkungen auf die Einkommenssituation) überlagert (BFH 4.11.03, VI R 96/01, BStBl II 04, 891). Der Betriebsprüfer hatte den Werbungskostenabzug übrigens versagt, weil die Gastprofessur keine Gegenleistung der Universität gegenüber dem Arzt vorsah, eine Argumentationslinie, die das FG nicht weiterverfolgt hat.

     
    Quelle: ID 45004813

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