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  • · Nachricht · Digitalisierung

    FG muss Akten nicht digitalisieren

    | Das FG ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen i. S. v. § 52b Abs. 6 S. 1 FGO teilnimmt (BFH 30.10.23, X B 35/23, Beschluss). |

     

    Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO vermittelt keinen zusätzlichen Anspruch darauf, dass das FG die tatsächlich in Papierform vorgelegten Akten digitalisiert und dem Antragsteller in Form einer Daten-CD übergibt.

     

    Der Begriff der „Prozessakten“ i. S. v. § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst dabei nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Behördenakten. Dazu gehören auch die bei den Akten der Finanzbehörde befindlichen Urkunden und Beweismittel, die im Klageverfahren von Bedeutung sein können. Damit sind Teil der Behördenakten und folglich auch der Prozessakten i. S. d. § 78 FGO auch die Belegordner, die der Antragsteller selbst ursprünglich dem Prüfer des FA übergeben hatte.

     

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das FG vorliegend bereits am ersetzenden Scannen i. S. d. § 52b Abs. 6 S. 1 FGO teilnimmt. Dieses umfasst zwar die vom FA eingereichten Schriftsätze, nicht jedoch die Behördenakten, denn Prozessakten i. S. d. § 52b FGO sind —anders als i. S. d. § 78 FGO— nur die Gerichtsakten selbst.

    Quelle: ID 49856131

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