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  • · Fachbeitrag · Bewertungsportale

    Müssen Bewertungsportale unverlangt erstellte Arztprofile löschen?

    von RA Tim Hesse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das LG Bonn (28.3.19, 18 O 143/18) hat die Betreiberin eines Internetportals dazu verurteilt, die Daten eines Arztes nicht ohne dessen Zustimmung zum Betrieb eines Bewertungsprofils zu verwenden. Es begründete seine Entscheidung mit der Ungleichbehandlung des Arztes im Vergleich zu den für die Darstellung auf dem Portal zahlenden Kunden. Der noch immer rege Widerstand gegen die allzu oft missbrauchte „Bewertungskultur“ erhält durch die Entscheidung neuen Aufwind.

     

    Sachverhalt

    Der niedergelassene Arzt wurde mit seinem Namen, seiner Fachrichtung und den Kontaktdaten seiner Praxis mit einem Basis-Profil auf der Internet-Plattform zur Arztsuche und -bewertung geführt. Ärzte können die eigene Profilseite dort gegen monatliche Beitragszahlungen an die Betreiberin ansprechender gestalten. Der Arzt aber verlangte die Löschung seiner zum Betrieb des Online-Profils verwendeten Daten und dortiger Bewertungseinträge. Zudem verlangte er, die Veröffentlichung seiner Daten künftig zu unterlassen, sofern er dabei im Vergleich zu zahlenden Kunden der Betreiberin ungleich behandelt werde. Da die Verantwortliche seiner Aufforderung nicht folgte, erhob der Arzt Klage ‒ mit Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG gab dem Arzt recht. Es untersagte der Plattformbetreiberin, dessen Daten auf dem Portal weiterhin zur Vorhaltung eines Profils zu nutzen, solange „zahlende Ärzte“ im Vergleich zum Betroffenen bevorzugt behandelt werden. Im Urteil nahm das Gericht auf 24 solcher Ungleichbehandlungen Bezug ‒ zum Beispiel darauf, dass auf kostenpflichtigen Portalprofilen bisher Portraitfotos oder andere individuelle Inhalte eingestellt werden könnten, während Nichtzahlern die Verwendung solcher Elemente nicht zugestanden werde. Bei Portalkunden seien bisher auch keine Werbeanzeigen zu sehen, wie sie bei dem klagenden Arzt geschaltet worden seien. Den Anspruch des Arztes entnahm das Gericht der DSGVO. Die Portalbetreiberin habe personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet. Der Portalbetrieb sei weniger auf neutrale Informationsvermittlung als vielmehr auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

     

    FAZIT | Auch wenn ein Großteil der Ärzteschaft die Entscheidung mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen wird, sollte das vor allem von der Jameda GmbH betriebene Modell der Arztbewertung im Internet nicht übereilt abgeschrieben werden. Denn die Begründung des Gerichts bleibt in weiten Teilen recht vage. Es ist daher abzuwarten, ob das Urteil im Berufungsverfahren Bestand hat.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 318 | ID 46147141

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