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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufgabe

    Einnahmen-Überschussrechnung für nachträgliche Einkünfte

    | Erzielt der Steuerpflichtige nach einer Betriebsaufgabe Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dürfen diese nicht mittels Bilanzierung, sondern nur mit der Einnahmen-Überschussrechnung unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips ermittelt werden ( BFH 23.2.12, IV R 31/09 ). |

     

    Entstehen nach der Betriebsaufgabe noch positive oder negative Einkünfte (§ 24 Nr. 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 15 EStG) hatte der Steuerpflichtige für deren Ermittlung ein Wahlrecht zwischen der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder der Bilanzierung (BFH 6.3.97, IV R 47/95). Daran hält der BFH nicht mehr fest; denn ein Betriebsvermögensvergleich im Sinne einer Gegenüberstellung des Aktiv- und des Passivvermögens ist ab dem Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe nicht mehr möglich. Die Wirtschaftsgüter wurden bereits in der Schlussbilanz erfasst. Zwar kommt § 4 Abs. 3 EStG dem Wortlaut nach nicht direkt in Betracht, da die Norm voraussetzt, dass der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist und auch freiwillig keine Bücher führt, wohl aber dem Grundgedanken nach.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 255 | ID 35035030

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