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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Ein Arzt, der sich nicht fortbildet und Nachfristen und Warnungen missachtet, riskiert den Zulassungsentzug

    | Die beharrliche Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht rechtfertigt die Entziehung der Zulassung. Ärztliche Fortbildungen, die nach der zweijährigen Nachfrist erbracht werden sind - wie auch schon vom Bundessozialgericht entschieden - im Gerichtsverfahren gegen die Entziehung der Zulassung nicht zu berücksichtigen (SG Marburg 23.5.16, S 12 KA 2/16). |

     

    Der 48-jährige Kläger, Facharzt für Neurochirurgie, konnte keine Nachweise für Fortbildungen im Zeitraum 2007 bis 2012 vorlegen, weswegen die KV mit Honorarkürzungen drohte. Die KV hatte den Kläger mehrfach ermahnt, die Fortbildungen zu erbringen und auch auf mögliche Honorarkürzungen hingewiesen. Schließlich entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der KV Hessen 2015 dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung. Gegen diese Entscheidung klagte der Arzt schließlich.

     

    Das SG Marburg wies die Klage zurück. Der Arzt hat innerhalb der bis zum 11.11.12 laufenden Fünf-Jahres-Frist und der bis zum 11.11.14 laufenden zweijährigen Nachfrist einen Nachweis über seine Fortbildung nur im Umfang von 106 bzw. 173 Fortbildungspunkten anstatt der erforderlichen 250 Fortbildungspunkte erbracht. Die beklagte KV hat den Arzt vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist und auch der zweijährigen Nachholfrist mehrfach darauf hingewiesen, auch erfolgte innerhalb der Nachfrist und danach die gesetzlich vorgeschriebene Honorarkürzung. Die vom Kläger behauptete durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2014 oder eine längere Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Nachfrist wurde nicht belegt. Der Arzt konnte nur nachweisen, dass er zwei Mal für mehrere Tage stationär aufgenommen worden war. Die behaupteten Fehlzeiten waren auch nicht der KV gemeldet worden. Der Arzt hatte sogar während der Nachfrist durchgehend Honorarabrechnungen eingereicht. Im Übrigen hätte der Kläger bei längeren Fehlzeiten das Ruhen der Zulassung beantragen können.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Fortbildungspflicht wird oft stiefmütterlich behandelt. Ärzte sagen immer wieder, sie bildeten sich ja ohnehin mit ihrer täglichen Arbeit praktisch fort. Wie der vorliegende Fall zeigt, sollte man die Fortbildungspflicht aber ernst nehmen und spätestens nach Erhalt der ersten Androhung von Honorarkürzungen Fortbildungen im Terminkalender eintragen. Wer unverschuldet, beispielsweise durch Krankheit, nicht in der Lage ist, sich fortzubilden, muss weder Honorarkürzungen noch Zulassungsentziehungen wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht fürchten (bei längeren Fehlzeiten sollte er einen Vertreter einsetzen oder seine Zulassung ruhend stellen lassen). Es bringt aber nichts, kurzfristige Erkrankungen aufzubauschen, wenn man trotz angeblicher dauerhafter Erkrankungen weiter Patienten behandelt und vor allem abgerechnet hat.

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44175062

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