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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Mit Vorauszahlungen auf Zahnbehandlungskosten Steuern sparen

    | Zieht sich eine Behandlung über den Jahreswechsel, ist es aus steuerlichen Gründen sinnvoll, die gesamten Kosten vorauszuzahlen. So wirken sie sich in Summe im Jahr der Vorauszahlung wenigstens als außergewöhnliche Belastungen aus, die ja nur nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung zu einer Steuerermäßigung führen. Aber: Eine Vorauszahlung der gesamten Kosten muss wirtschaftlich vernünftig begründbar sein. |

     

    Eine Festkostenvereinbarung kann so ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Behandlungskosten sein. Sie ist aus Sicht des Steuerpflichtigen sinnvoll, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht sicher absehen lässt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch das Risiko genommen, dass die Behandlungskosten höher als geplant ausfallen.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Falle des FG München (12.5.14, 7 K 3486/17) fehlte ein wirtschaftlich vernünftiger Grund. Hier hatte der Steuerpflichtige 45.000 EUR auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages geleistet, denn die „Festpreisvereinbarung“ stand unter dem Vorbehalt, dass sich der Befund nicht ändert, auf dessen Grundlage das Honorar berechnet wurde. Außerdem waren das FA und das FG argwöhnisch geworden, weil der Steuerpflichtige durch eine hohe Abfindung in dem Jahr der Vorauszahlung ausnahmsweise der Spitzenprogression unterlag.

     

    von StB Christian Herold, Herten

    Quelle: ID 44950507

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