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  • · Nachricht · Ausscheiden aus Mitunternehmerschaften

    Buchwertfortführung bei Ausscheiden aus Personengesellschaft gegen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

    | Auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht (BFH 30.3.17, IV R 11/15). Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und die Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“) (BFH 16.3.17, IV R 31/14). |

     

    Künftig können Gesellschafter weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden?

     

    Echte und unechte Realteilung sind begünstigt

    Eine (echte) Realteilung bezeichnet die Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern. Ihr gleichgestellt wird mit der ersten Entscheidung des BFH (IV R 11/15) das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft, wenn der ausscheidende Gesellschafter die als Sachwertabfindung erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet (unechte Realteilung). So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält.

     

    Der BFH wendet sich also ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 20.12.16, IV C 6 S 2242/07/10002:004, BStBl I 17, 36). Danach wird eine Gewinnneutralität nur dann gewährt, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

     

    Beendigung der betrieblichen Tätigkeit nicht erforderlich

    Die zweite Entscheidung des BFH (IV R 31/14) betraf einen Fall, in dem eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine betrieblich tätig blieb. Das FA hatte eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt, weil die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt worden sei.

     

    Der BFH stützte sich ebenso wie das FG darauf, dass die Tätigkeit der Gesellschaft infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt worden sei. Es habe deshalb eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden.

    Quelle: ID 44748381

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