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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvermittlung

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler

    | Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31.3.12 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Dies gilt in allen offenen Fällen. Bis zum 31.12.14 erbrachte Umsätze können abweichend hiervon umsatzsteuerpflichtig behandelt werden (BFM 19.9.16, III C 3 - S 7171-b/15/10003). |

     

    § 421g SGB III wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (20.12.11, BGBl I 11, 2854) mit Wirkung zum 1.4.12 aufgehoben und ist im Kerngehalt in die Vorschrift des § 45 SGB III über die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingegangen Da die Leistungen vergleichbar sind, können sich auch Einrichtungen auf EU-Recht berufen, die vor dem 1.1.15 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1.4.12 ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III erbracht haben und deren Honorar deshalb unmittelbar von der Agentur für Arbeit vergütet wurde.

     

    Ursache ist eine Entscheidung des BFH (29.7.15, XI R 35/13, PFB online, Nachricht vom 12.10.15). Das Gericht hatte entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die von 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (seit 1.1.07: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) ist. Sie kann sich für ihre Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen.

     

    PRAXISHINWEIS | Durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. a sowie Art. 28 Abs. 5 KroatienG vom 25.7.14, BGBl I 14, 1266 wurde in § 4 Nr. 15b UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Arbeitsförderung eingeführt. Danach sind Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung seit dem 1.1.15 umsatzsteuerfrei.

     
    Quelle: ID 44278806

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