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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Juli 2016

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. die beiden Verfahren zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen als Heilbehandlungen. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer: Ist es einem Selbstständigen zumutbar, die betrieblichen Räume seiner Praxis außerhalb der üblichen Geschäftszeiten anstelle eines häuslichen Arbeitszimmers zu nutzen? (FG Sachsen-Anhalt 1.3.16, 4 K 362/15, Rev. BFH III R 9/16)

     

    • Sozialtrainer für autistische Jugendliche und Erwachsene umsatzsteuerfrei: Erbringt ein freier Mitarbeiter einer Praxis für Autismus, die selbst umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, ebenfalls umsatzsteuerfreie Leistungen? (FG Baden-Württemberg 1.4.15, 12 K 428/15, Rev. BFH V R 10/16)

     

     

    • Heilbehandlung: Können die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit als geprüfte Heilpädagogin (soziale Dienstleistungen), die wegen fehlender unmittelbarer Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe nicht unter die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder Nr. 16 Buchst. h UStG fallen, durch unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein? (FG Niedersachsen 10.12.15, 16 K 253/15, Rev. BFH V R 29/16)

     

    • Laborleistungen: 1. Handelt es sich bei von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nach Anordnung von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Heilbehandlungseinrichtungen und gemäß Beauftragung eines Laborunternehmens durchgeführten Befunderhebungen zu Laborproben und Hilfestellungen zu transfusionsmedizinischen Behandlungen um nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin? 2. Setzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im konkret umsatzsteuerrechtlich zu beurteilenden Leistungsverhältnis voraus? (FG Berlin-Brandenburg 10.11.15, 2 K 2409/13, Rev. BFH XI R 23/15)
    Quelle: ID 44181412

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