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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerfreiheit von Pflege- und Eingliederungsleistungen

    | Ist eine Privatperson gegen Entgelt für einen Verein tätig, der seinerseits Leistungen im sozialen Bereich erbringt, stellt sich die Frage, ob die Leistungen der jeweiligen Personen umsatzsteuerfrei sind, da sie regelmäßig keine unmittelbaren Verträge mit den Sozialträgern abgeschlossen haben. Die Antwort ist nicht einfach, wie zwei BFH-Urteile aus der jüngsten Vergangenheit belegen. |

     

    Eine Steuerpflichtige ist Mitglied eines eingetragenen Vereins und für diesen gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügt sie nicht. Allerdings hat sie mit dem Verein eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Der Verein seinerseits erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen an die Pflegekassen gemäß § 4 Nr. 16 UStG i. V. mit § 77 SGB XI.

     

    Hier hat der BFH wie folgt entschieden: Die Leistungen der „Subunternehmerin“ sind nach § 4 Nr. 16 UStG i. V. mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Begründung: Die bloße Möglichkeit, gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI Verträge mit Pflegekassen abzuschließen, genügt für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Es reicht, dass die Klägerin als geeignete Pflegekraft i.S. von § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI anzusehen war, da sie mit dem Verein Qualitätsvereinbarungen abschloss und „Nachweise über Fortbildungen“ vorgelegt hat. Auf einen Berufsabschluss in einem Pflegeberuf kommt es nicht an. Somit liegen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI vor, ohne dass es auf die weiteren Bedingungen dieser Vorschrift ankommt.

     

    Eine Steuerpflichtige ist als Erzieherin und selbstständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein tätig. Sie unterstützt mit ihren für den Verein erbrachten Leistungen seelisch kranke Menschen in ihren Wohnungen bei der Erweiterung psychosozialer und kommunikativer Kompetenzen. Dies dient der ambulanten Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII. Zwischen dem Verein und einem Landkreis besteht ein Vertrag nach § 75 f SGB XII.

     

    Hier hat der BFH wie folgt entschieden: Die Leistungen der Subunternehmerin sind nach § 4 Nr. 16 UStG i. V. m. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Begründung: Die bloße Möglichkeit, gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI Verträge mit Pflegekassen abzuschließen, genügt für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige als geeignete Pflegekraft i. S. von § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI anzusehen ist, mit dem Verein Qualitätsvereinbarungen abschließt und „Nachweise über Fortbildungen“ vorlegt. Auf einen Berufsabschluss in einem Pflegeberuf kommt es nicht an. Unerheblich ist, ob tatsächlich vertragliche Vereinbarungen mit Pflegekassen bestehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Sofern Unternehmer ihre Leistungen im sozialen Bereich nicht unmittelbar mit den Sozialträgern abrechnen bzw. insoweit keine entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, sollte im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung nach den einzelnen Tatbeständen des § 4 Nr. 16 UStG oder unter Berufung auf das Unionsrecht in Betracht kommt. Den Entscheidungen des BFH lässt sich leider keine eindeutige Linie entnehmen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwSt-SystRL vorgesehene Steuerbefreiung nicht unmittelbar auf das Personal eines Zeitarbeitsunternehmens angewandt werden darf. Deren Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig (EuGH 13.3.15, C-594/13, BStBl II 15, 980).

     

    StB Christian Herold, Hertenwww.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 44958874

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