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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Wechsel des Arbeitsverhältnisses und Befreiung von der GRV

    | Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt, der in einem Versorgungswerk ist, jeweils erneut die Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragen. Sonst müssen die entsprechenden Beiträge nachentrichtet werden (BSG 31.1.13, B 12 R 3/11 R). |

     

    Ein Arzt war bei einem Krankenhaus angestellt und auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Danach war er als Pharmaberater bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig. Bei dem Wechsel hatte er keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Die Rentenversicherung forderte erhebliche Beitragsnachzahlungen vom pharmazeutischen Unternehmen. Dagegen klagte das Unternehmen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss die Beiträge nachleisten. Denn die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI).

     

    PRAXISHINWEIS | In mehreren Urteilen hat das BSG (31.10.12, B 12 R 8/10 R; 
B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) klargestellt, dass jede Entscheidung über die 
Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss also erneut eine Befreiung beantragt werden, und zwar innerhalb der Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI. Dies gilt lt. Mitteilung der DRV bei Wechsel der Beschäftigung nach dem 1.11.12.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 290 | ID 42305205