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  • · Nachricht · Kindergeld

    Ist die Ausbildung zum Steuerfachangestellten mit dem Berufsziel Steuerberater eine mehraktige Ausbildung?

    | Zwar steht das vom Kind angestrebte Berufsziel als Steuerberater in einem sachlichen Zusammenhang mit der Absolvierung der Prüfung als Steuerfachangestellter. Zwischen dem erfolgreichen Abschluss des ersten Berufsabschnitts (mit Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter) und der möglichen Zulassung zur Steuerberaterprüfung liegt aber ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Das ist kein „enger zeitlicher Zusammenhang“ i. S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mehr (FG Saarland 15.2.17, 2 K 1290/16, BFH V R 13/17, Einspruchsmuster). |

     

    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

     

    Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

     

    • Ausbildung zum Steuerfachangestellten und parallel ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht (BFH 3.7.14, III R 52/13)
    • Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik mit anschließender Vollzeitbeschäftigung im erlernten Beruf, welche beendet wurde, nachdem eine Zusage der Fachoberschule für Technik vorlag (BFH 15.4.15, V R 27/14)
    • Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor-Abschluss und anschließendem Masterstudiengang (BFH 3.7.14, III R 52/13)

     

    PRAXISHINWEIS | Eine einheitliche, aber mehraktige Erstausbildung liegt mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium eine berufspraktische Erfahrung, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung (BFH 4.2.16, III R 14/15).

     
    Quelle: ID 44744753

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