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  • 01.03.2006 | Bundesfinanzhof

    Zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage

    Mit Urteil vom 10.11.05 hat der BFH (IV R 7/05, Abruf-Nr. 053668) entschieden, dass die von der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung auch bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe gelten. Für eine steuerbegünstigte Veräußerung nach den §§ 16und 18 Abs. 3 EStG muss das Sonderbetriebsvermögen anteilig mit veräußert werden, sofern es eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Dazu zählt ein Betriebsgrundstück bereits dann, wenn der Betrieb darauf angewiesen ist. Demnach ist ein Bürogebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es die Basis für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bildet. Dafür spricht auch, wenn ein Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung angemietet wird. Diese auf die Betriebsaufspaltung zutreffenden Grundsätze gelten auch bei der Betriebsveräußerung. Ein Betriebsgebäude kann höchstens dann von untergeordneter Bedeutung und damit keine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn der Verkäufer nur zu einem geringen Anteil daran beteiligt ist. Im Urteilsfall wurden 10 v.H. des Anteils an einer Freiberufler-Sozietät verkauft, nicht aber anteilig das vom Gesellschafter an die Praxis vermietete Gebäude. In diesem Fall kam die bis 2001 noch mögliche steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung nicht in Betracht. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 53 | ID 89407

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