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  • 01.09.2007 | Bundesfinanzhof

    Steuerfreie Einnahmen eines Komparsen

    Der BFH hat mit Urteil vom 18.4.07 (XI R 21/06, Abruf-Nr. 072400) entschieden, dass eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit auch vorliegen kann, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Der Steuerpflichtige war neben seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter als Statist an der Oper beschäftigt. Im Streitjahr 2001 hatte er dort insgesamt 61 Auftritte (Vorführungen und Proben) – u.a. mit den Opern „Zauberflöte“, „Ariadne auf Naxos“, „Rheingold“ und „Nabucco“. Für 2001 erklärte er aus nebenberuflicher Tätigkeit als Künstler in der Komparserie steuerfreie Einnahmen von 2.300 DM. Das FA erkannte die Steuerfreiheit nicht an und erfasste sie bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach Auffassung des BFH liegen hingegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG vor. Denn die Auftritte des Steuerpflichtigen haben nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten, die Teil des künstlerischen Gesamtgeschehens waren. So habe sich der Steuerpflichtige mit seinen Leistungen im Rahmen des künstlerischen Genres „Darsteller“ gehalten und keine rein mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahrgenommen. Die vom BFH entwickelten Grundsätze zur künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sind insoweit auf § 3 Nr. 26 EStG übertragbar. Im Ausgangsfall war die Tätigkeit aufgrund ihrer Art und der Höhe der Vergütung auch nebenberuflicher Natur.(GD) 

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 215 | ID 111990

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