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  • 01.07.2007 | Bundesfinanzhof

    Medizinische Laboranalysen einer GmbH sind umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen

    Ein Arzt erbringt über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die er im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführt. Diese sind auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist – so der BFH mit Urteil vom 15.3.07 (V R 55/03, Abruf-Nr. 071764). Die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung gilt grundsätzlich auch für juristische Personen, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH unter ärztlicher Geschäftsführung steuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen. Einen weiteren Verstoß gegen EU-Recht sieht der BFH darin, dass in § 4 Nr. 14 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker aufgenommen wurden. Denn der Gesetzgeber muss für alle Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen identische Bedingungen aufstellen, die vergleichbare Leistungen erbringen. Die Vorschrift belässt jedoch Leistungen der Einrichtung eines Laborarztes oder klinischen Chemikers ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei, während gemäß § 4 Nr. 16c UStG für vergleichbare Tätigkeiten aller anderen Einrichtungen nur eine eingeschränkte Befreiung gilt. Nach diesem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung wahrscheinlich, betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 161 | ID 113581

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