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  • 01.01.2005 | Festzuschüsse für Zahnersatz

    Regelversorgung, gleich- und andersartiger Zahnersatz: Einordnung mittels Beispielen

    Das Gesetz unterscheidet seit dem 1. Januar 2005 drei Arten von Zahn-ersatz: die Regelversorgung, den gleich- und den andersartigen Zahnersatz. Die Unterschiede dieser drei Versorgungsarten bestehen in der Art der zahnmedizinischen Ausführung, der Honorarregelung und dem Abrechnungsverfahren. Ein andersartiger Zahnersatz liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) gewählt wird als diejenige, die in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist. Die Berechnungsgrundlage für gleich- und andersartigen Zahnersatz ist die GOZ, wobei beim gleichartigen Zahnersatz die prothetischen Begleitleistungen (Provisorien, Abnehmen und Wiederbefestigen von Provisorien) als Regelversorgungsleistungen nach Bema abgerechnet werden.  

    Zuordnung und Abrechnung von Kronen, Stiften, Brücken, Teilprothesen und Kombinationszahnersatz

    Für die Zuordnung zu den verschiedenen Versorgungsarten gilt:  

    Kronen: Verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinien, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung.  

     

    Stifte: Adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme gelten als gleichartige Versorgung.