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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Sieben Fallbeispiele zu Verblendungsreparaturen

    von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de

    | Verblendungsreparaturen an Kronen, Brücken und Teleskopkronen finden sich quasi in jeder ZE-Monatsabrechnung wieder. Aufgrund der Vielzahl von Befundsituationen und möglichen Reparaturmaßnahmen haben wir einige Fallbeispiele aufgeführt, die Ihnen dabei helfen sollen, die richtige Honorarposition und den korrekten Festzuschuss zu ermitteln. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Verblendungsreparatur inner- oder außerhalb des Verblendbereichs oder ob sie vestiblulär bzw. vollverblendet stattfindet. |

     

    Fall 1: Erneuerung der vestibulären Keramikverblendung an Zahn 12

    In diesem Fall handelt es sich um eine gewöhnliche vestibuläre Verblendungsreparatur an Krone 12. Hier wird der Festzuschuss 6.9 gewährt und die BEMA-Nr. 24b angesetzt. Wird die Reparatur indirekt durchgeführt, bedeutet das die Entfernung (BEMA-Nr. 23/Ekr) und anschließende Wiedereingliederung der Krone (24a) sowie gegebenenfalls die Herstellung eines Provisoriums (19). Diese Leistungen sind zusätzlich berechenbar. Die Wiedereingliederung der Krone löst zusätzlich den Festzuschuss 6.8 aus. Würde anstatt der vestibulären Verblendung eine Vollverblendung erneuert, wäre diese Wiederherstellungsmaßnahme als gleichartig einzustufen, was eine Berechnung nach der GOZ-Nr. 2320 zur Folge hätte. Der Festzuschuss 6.9 ist in beiden Fällen gleich.

     

    Fall 2: Erneuerung der Keramik-Vollverblendung an Zahn 26

    Im zweiten Beispiel wird eine Vollverblendung an Krone 26 erneuert. Da die Krone außerhalb des Verblendbereichs liegt, erhält der Patient keinen Festzuschuss, die Berechnung der Verblendungsreparatur erfolgt nach den GOZ- Nrn. 2320 und gegebenenfalls Nr. 2270 für die Herstellung eines Provisoriums. Die Abrechnung über einen Heil- und Kostenplan entfällt, da kein Festzuschuss durch die Krankenkasse genehmigt werden kann. Der Patient erhält eine Privatrechnung über alle in Verbindung mit der Reparatur anfallenden Leistungen.