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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Schülerbetreuung kann selbstständige Tätigkeit sein

    | Honorarkräfte bei einer über einen Verein organisierten Schülerbetreuung können selbstständig sein, wenn entsprechende Kriterien erfüllt sind. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden und die sechs zentralen Kriterien benannt. |

     

    Die Honorarkräfte hatten die Aufgabe, Schüler an Nachmittagen zwischen 12:00 und 17:30 Uhr im vereinseigenen Schülerhaus in Absprache mit dem Verein zu betreuen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewertete die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Das sah das LSG anders und nannte dafür folgende Kriterien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17, Abruf-Nr. 210055):

    • Die Betreuer konnten ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen einteilen. Sie mussten nicht auf Abruf bereitstehen. Die Absprachen erfolgten im Betreuerteam, der Verein machte keine Vorgaben.
    • Für Vertretung bei Verhinderung hatten sie selbst zu sorgen. Eine Vergütung im Krankheitsfall oder ein Urlaubsgeld erhielten sie nicht.
    • Die Betreuer trugen ein wirtschaftliches Risiko, weil sie nur die tatsächlich erbrachten Stunden vergütet bekamen.
    • Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte hielt das LSG für nicht ausschlaggebend. Es liege in der Natur der Sache, dass man keine Betriebsstätte benötige, wenn die Schülerbetreuung in einem Hort erfolge.
    • Die generelle Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergab sich aus den Öffnungszeiten und entsprach dem Wesen der angebotenen Leistung im Hort.
    • Die Betreuer erhielten keine Weisungen, wie sie die Betreuungsleistungen durchzuführen hatten.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 149 | ID 46059843