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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Busfahrer ohne eigenen Bus ist abhängig beschäftigt

    | Busfahrer ohne eigenen Bus sind abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Nach Ansicht des LSG Hessen unterscheidet sich die Tätigkeit dann nicht wesentlich von der fest angestellter Fahrer. |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von Lkw-, Kurier- oder Busfahrern kommt es darauf an: Nutzt der Fahrer ein eigenes Fahrzeug und trägt er dessen Lasten, kann dies für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteil vom 22.06.2005, Az. B 12 KR 28/03 R und BSG, Urteil vom 19.08.2003, Az. B 2 U 38/02 R). Setzt er kein eigenes Transportmittel ein, spricht dies für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 157/16, Abruf-Nr. 191478).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 39 | ID 44428865

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