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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt und SV-pflichtig

    | Bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Facharzt für Anästhesiologie ist von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Zu diesem Schluss ist das LSG Hessen gelangt. |

     

    Folgende Kriterien sprachen dafür, dass der Anästhesist in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen sei: Er hat die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er tätig sein soll und war Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten. Da er einen festen Stundenlohn bekam, bestand kein Unternehmerrisiko (LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017, Az. L 1 KR 394/15, Abruf-Nr. 196038).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des LSG sind auch eine OP-Krankenschwester (LSG Hessen, Urteil vom 26.03.2015, Az. L 8 KR 84/13) und eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (LSG Hessen, Urteil vom 16.05.2017, Az. L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt. Das LSG Baden-Württemberg kam dagegen zu der Ansicht, dass Bereitschaftsärzte im Nachtdienst selbstständig tätig sein können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017, Az. L 11 R 771/15, Abruf-Nr. 194607, LGP 8/2017, Seite 130 → Abruf-Nr. 44747620).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Honorarnotärzte ‒ mit den richtigen Regelungen lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden“, LGP 3/2017, Seite 49 :→ Abruf-Nr. 44444154
    • Checkliste „Grundsätze zur statusrechtlichen Beurteilung von Honorarnotärzten“ zum Download auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 44474300
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 147 | ID 44850040

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