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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Frage zur SV-Freiheit bei mehreren Durchführungswegen

    | Ein Leser fragt: Wird bei mehreren Durchführungswegen der sozialversicherungsfreie Betrag von 1.752 Euro aus einer alten nach § 40b EStG pauschal besteuerten Direktversicherung auf den sozialversicherungsfreien Betrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung angerechnet? Die Antwort gibt Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München. |

     

    DIE ANTWORT | Nein, eine Verrechnung von § 40b EStG-Beträgen mit § 3 Nr. 63 EStG-Beträgen erfolgt nicht. Jede Vorschrift kann einmal in Anspruch genommen werden. Man kann also einmal die sozialversicherungsfreien Grenzen des § 40b EStG und einmal die des § 3 Nr. 63 EStG ausschöpfen. Die Beiträge einer nach § 40b EStG pauschal besteuerten Direktversicherung sind bei Arbeitgeberfinanzierung bis zu 1.752 Euro jährlich (bei Durchschnittsbildung bis zu 2.148 Euro jährlich) sozialversicherungsfrei. Bei einer Entgeltumwandlung gilt das Gleiche, allerdings nur, wenn es sich um die Umwandlung von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt. Beiträge zu einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten betrieblichen Altersversorgung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei, egal ob es sich um Arbeitgeberfinanzierung oder um Entgeltumwandlung handelt (Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 25.9.2008, 50 ff; Abruf-Nr. 113313).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 183 | ID 29805670

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