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  • · Fachbeitrag · Lohnzahlungen Dritter

    Verbilligter Bezug von Waren von dritter Seite

    | Kein dem Lohnsteuerabzug unterliegender Arbeitslohn von dritter Seite liegt vor, wenn Mitarbeiter eines Krankenhauses bei Apothekenartikeln Preisvorteile von einem Unternehmen erhalten, das auch ihren Arbeitgeber beliefert, sofern das Unternehmen mit den Preisvorteilen eigene Zwecke wie die Kundengewinnung verfolgt. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Nach Ansicht des BFH sind Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, nur dann Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon ist auszugehen, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Arbeitnehmer weitergibt. Ob sich die Zuwendung als Arbeitslohn des Arbeitgebers darstellt, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Empfängerkreis der Zuwendung, sondern nach deren Rechtsgrund. Entscheidend ist, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse - dann kein Arbeitslohn - oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt - dann Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 18.10.2012, Az. VI R 64/11; Abruf-Nr. 123621).

     

    PRAXISHINWEIS | Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat oder von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Der BFH erteilt damit der gegenteiligen Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage (BMF, Schreiben vom 27.9.1993, Az. IV B 6-S-2334-152/93; BMF, Schreiben vom 27.1.2004, Az. IV C 5-S 2000-2/04).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 37124200

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