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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerklasse

    Höheres Arbeitslosengeld I durch geschickten Steuerklassenwechsel

    | Ein verheirateter Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert, kann mit der richtigen Steuerklassenkombination ein höheres Arbeitslosengeld erzielen. Arbeitgeber sollten diese Strategie kennen und betroffene Arbeitnehmer entsprechend informieren. |

    Für Arbeitslosengeld ist die Steuerklasse entscheidend

    Das Arbeitslosengeld I wird dem Arbeitslosen als angemessener Ersatz für den Verdienstausfall gezahlt, den er durch den Verlust des Arbeitsplatzes erleidet. Bei der Bemessung des Arbeitslosengelds I wird an den Nettolohnausfall angeknüpft.

     

    Für die Berechnung des Arbeitslosengelds I ist generell die Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend (§ 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wird die Steuerklasse im Laufe des Jahres gewechselt, gilt die Änderung ab dem Tag der Änderung (§ 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Wechselt der Arbeitslose die Steuerklasse, muss die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld neu berechnen. Bisher zu viel geleistete Zahlungen darf sie nicht mehr zurückfordern, wenn der Arbeitslose beim Wechsel der Steuerklasse nicht grob fahrlässig gehandelt hat (BSG, Urteile vom 29.8.2002, Az. B 11 AL 31/02 R und B 11 AL 87/01 R; Abruf-Nr. 021168 und 021169).

     

    Beachten Sie | Droht Arbeitslosigkeit, sollten Arbeitnehmer den Wechsel der Lohnsteuerklassen überdenken. Sie können aber nur einmal jährlich die Steuerklassen ändern (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG; R 39.2 Abs. 5 Satz 4 LStR). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Änderung vor dem 1. Januar beantragt wurde oder aus Anlass der Eheschließung erfolgt (39.2 Abs. 5 Satz 6 LStR).

    Die richtige Steuerklassenkombination

    Ein Ehepaar sollte im Hinblick auf das Arbeitslosengeld I folgende Steuerklassenkombination ins Auge fassen:

     

    • Der arbeitslose Ehepartner bekommt oder behält die Steuerklasse III. Dadurch erhält er ein höheres Arbeitslosengeld I.
    • Der arbeitende Ehepartner arbeitet auf Steuerklasse V.

     

    Die Steuerklasse V führt zunächst zu einem höheren Steuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhält das Ehepaar aber die zuviel einbehaltenen Steuerabzugsbeträge der Steuerklasse V erstattet. Und das nach Steuerklasse III berechnete Arbeitslosengeld I bleibt unangetastet. Je höher der frühere Bruttoarbeitslohn des Arbeitslosen war, umso höher der finanzielle Vorteil. Diese Strategie lohnt sich, wie das folgende Beispiel zeigt:

    • Beispiel

    Ehemann M und seine Frau F (kinderlos) erhalten beide einen Bruttoarbeitslohn von 3.500 Euro. Hieraus ergeben sich je nach Steuerklasse jeweils folgende Nettogehälter für M und seine Frau F:

    Steuerklasse

    IV

    V

    III

    Arbeitslohn

    3.500,00 Euro

    3.500,00 Euro

    3.500,00 Euro

    ./. Lohnsteuer

    609,25 Euro

    963,91 Euro

    343,50 Euro

    ./.SolZ

    33,50 Euro

    53,01 Euro

    18,89 Euro

    ./.KiSt. 9 %

    54,83 Euro

    86,75 Euro

    30,92 Euro

    ./. Sozialversicherung

    725,38 Euro

    725,38 Euro

    725,38 Euro

    Nettogehalt

    2.077,04 Euro

    1.670,95 Euro

    2.381,31 Euro

    M und F verdienen bei Steuerklasse IV/IV zusammen monatlich 4.154,08 Euro netto. Wird M arbeitslos, errechnet sich bei einem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 Euro je nach Steuerklasse von M folgendes Arbeitslosengeld I:

    Steuerklasse M

    IV

    III

    V

    Arbeitslosengeld für M: Täglicher Wert im Monatsdurchschnitt

    115,07 Euro

    (3.500 Euro x 12 : 365)

    115,07 Euro

    115,07 Euro

    ./. Lohnsteuer

    19,84 Euro

    11,09 Euro

    31,55 Euro

    ./. SolZ

    1,09 Euro

    0,61 Euro

    1,73 Euro

    ./. 21 % Sozialversicherung

    24,17 Euro

    24,17 Euro

    24,17 Euro

    Leistungsentgelt

    69,97 Euro

    79,20 Euro

    57,62 Euro

    hiervon 60 %

    41,98 Euro

    47,52 Euro

    34,57 Euro

    Monatliches Arbeitslosengeld I von M (60 % Leistungsentgelt x 30 Tage)

    1.259,40 Euro

    1.425,60 Euro

    1.037,10 Euro

    Monatliches Nettogehalt von F

    2.077,04 Euro

    1.670,95 Euro

    2.381,31 Euro

    Monatliche Einnahmen von M und F

    3.336,44 Euro

    3.096,55 Euro

    3.418,41 Euro

    Wechselt M in die Steuerklasse III, hat das Ehepaar auf den ersten Blick am wenigsten Geld pro Monat zur Verfügung (Spalte III oben). Die Einkommensteuerveranlagung korrigiert aber dieses Ergebnis. Aus dem Bruttoarbeitslohn von F in Höhe von 42.000 Euro errechnet sich ein zu versteuerndes Einkommen von 35.745 Euro. Mit dem dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Arbeitslosengeld I ergibt sich folgendes jährliche bzw. monatliche Gesamteinkommen:

    Arbeitslosengeld I bei Steuerklasse

    III

    IV

    V

    Arbeitslosengeld I M

    17.107 Euro

    15.112 Euro

    12.445 Euro

    Arbeitslohn F

    42.000 Euro

    42.000 Euro

    42.000 Euro

    ./. Einkommensteuer

    6.120 Euro

    5.947 Euro

    5.700 Euro

    ./. SolZ

    336 Euro

    327 Euro

    313 Euro

    ./. KiSt.

    550 Euro

    535 Euro

    513 Euro

    ./. Sozialversicherung

    8.705 Euro

    26.289 Euro

    8.705 Euro

    26.486 Euro

    8.705 Euro

    26.769 Euro

    Jährliches Gesamteinkommen

    43.396 Euro

    41.598 Euro

    39.214 Euro

    Monatliches Gesamteinkommen

    3.616 Euro

    3.466 Euro

    3.267 Euro

    Bei Berechnung des Arbeitslosengelds I nach Steuerklasse III erzielen M und F mit 3.616 Euro das höchste monatliche Gesamteinkommen. Gegenüber der Berechnung nach der Steuerklasse V ergibt sich - trotz der höheren steuerlichen Belastung - durch den Progressionsvorbehalt ein Vorteil von monatlich 349 Euro (3.616 Euro ./. 3.267 Euro).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 209 | ID 36535260

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