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  • Nachricht · Lohnsteuer

    Vom Reiseveranstalter eingeräumter Rabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn

    | Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

     

    Die Angestellte eines Reisebüros nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro. Der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte lag bei 6.330 Euro. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) - zur Sicherung der Geschäftsverbindung - Rabatte von über 80 Prozent des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite. Dagegen hat sich die Angestellte mit Erfolg gewehrt. Nach Ansicht des FG Düsseldorf liegen keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor:

     

    • Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt.
    • Letzteres sei hier der Fall. Das FG nennt folgende eigenwirtschaftliche Gründe der A GmbH:
      • Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises
      • Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord
      • Auslastungsoptimierung
      • Reduzierung der Kostenbelastung
    • Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Angestellten habe entlohnen wollen. Dass die Frau die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E, Abruf-Nr. 192492).
    Quelle: ID 44577995

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