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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Verbilligte Wohnungsüberlassung und Rentenzuschüsse

    | Erhält der ehemalige Arbeitnehmer oder sein(e) Witwe(r) im Ruhestand vom Arbeitgeber verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt und neben einer Pensionszusage zusätzlich Zuschüsse zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, handelt es sich um geldwerte Vorteile, die lohnsteuerpflichtig sind. |

     

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist die Bemessungsgrundlage für die verbilligte Wohnungsüberlassung die Differenz der tatsächlich gezahlten zur ortsüblichen höheren Miete. Bei den Arbeitgeberzuschüssen hat das FG differenziert (Urteil vom 24.4.2010, Az: 8 K 3052/07; Abruf-Nr. 112239):

     

    • Die Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, weil für den Betrieb keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Arbeitgeberanteil zu zahlen. Denn durch die Zahlung wird dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt.

     

    • Dagegen liegt kein geldwerter Vorteil vor, soweit die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet werden. In dem Fall steht der betriebliche Zweck im Vordergrund, durch Zuschüsse zu den freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Versorgungswerk eine Minderung der später zu zahlenden Leistungen aus der Pensionszusage zu erreichen.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 145 | ID 28016420

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