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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

    | Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Pauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen, so das FG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 18.10.2023, Az. 1 K 163/23, Abruf-Nr. 239049 , rechtskräftig). |

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 29 | ID 49866272

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