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  • · Nachricht · Dienstwagen

    Auch individuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil

    | Haben Arbeitgeber und -nehmer vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt, mindert diese „Selbstbeteiligung“ den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das gilt auch für einzelne Aufwendungen wie z. B. die Benzinkosten. Das hat der BFH entschieden und sich damit gegen die Finanzverwaltung positioniert. |

    Pauschale und individuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers

    Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, eines betrieblichen Kfz ein pauschales Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das war schon bisher unstreitig.

     

    Individuelle nutzungsabhängige Kfz-Kosten sind abziehbar

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt allerdings kein Nutzungsentgelt vor, wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten trägt, wie z. B. die Kraftstoffkosten oder Versicherungsbeiträge (BMF, Schreiben vom 19.04.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004, Abruf-Nr. 131337).

     

    Ein-Prozent-Regelung schließt Berücksichtigung der Kosten nicht aus

    Der BFH sieht dagegen keinen tragfähigen Grund für diese Differenzierung. Er hat seine Rechtsprechung nun modifiziert und entschieden, dass nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch konkrete nutzungsabhängige Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerlich zu berücksichtigen sind. Das gilt auch, wenn die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird (BFH, Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867, Az. VI R 49/14, Abruf-Nr. 191868).

     

    PRAXISHINWEIS | Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten darlegen und belastbar nachweisen kann.

     
    • Fall: Kraftstoffkosten

    Arbeitgeber A und Außendienstmitarbeiter M haben vereinbart, sich die Kosten des Dienstwagens (Bruttolistenpreis 52.300 Euro), den M auch privat nutzen darf, zu teilen. M trägt sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernimmt A.

     

    Lösung: Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt 6.276 Euro. Die Zuzahlung des M zu den Kraftstoffkosten in Höhe von 5.600 Euro mindert den geldwerten Vorteil (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867). Es verbleibt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 676 Euro.

     

    Geldwerter Vorteil kann nicht negativ werden

    Der BFH stellt außerdem klar, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden kann. Ein geldwerter Nachteil kann nicht entstehen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen den Wert der Privatnutzung und der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen (BFH, Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, Abruf-Nr. 191868, Az. VI R 24/14, Abruf-Nr. 191863).

     

    • Beispiel
    • Der Arbeitnehmer zahlt seinem Arbeitgeber für die Privatnutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt von 6.000 Euro. Der Arbeitgeber ermittelt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren mittels Bruttolistenpreismethode einen geldwerten Vorteil von 8.500 Euro im Jahr. Nach Abzug des Nutzungsentgelts von 6.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 2.500 Euro.
    • Für die Einkommensteuer-Veranlagung hat der Arbeitnehmer die Fahrtenbuchmethode gewählt. Danach ergab sich ein geldwerter Vorteil von 4.500 Euro. Nach Abzug des Nutzungsentgelts von 6.000 Euro errechnet sich ein Minus von 1.500 Euro. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht steuermindernd geltend machen.
     
    Quelle: ID 44526751

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