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  • · Nachricht · Betriebliche Altersversorgung

    Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt Änderungen ab 01.01.2018

    | Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Es tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Bahnbrechend ist die Einführung des Sozialpartnermodells, das zwei Neuerungen im BetrAVG implementiert. Eine reine Beitragszusage ohne Garantien sowie Optionsmodelle, bei denen der Arbeitnehmer automatisch am Entgeltumwandlungsmodell des Arbeitgebers teilnimmt, sofern er nicht explizit widerspricht. |

     

    Daneben kommt es zu weiteren Änderungen, die auch die bisherige bAV-Welt betreffen. Hier die zwei wichtigsten Bereiche für Arbeitgeber:

    • Der steuerliche Förderumfang des § 3 Nr. 63 EStG wird von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auf acht Prozent ausgeweitet. Der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro entfällt dafür. Zudem können künftig Beiträge für entgeltfreie Zeiten im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG geleistet werden.
    • Arbeitgeber, die für Geringverdiener (Bruttoeinkommen maximal 2.200 Euro monatlich) mindestens 240 Euro an Beiträgen zugunsten einer bAV aufwenden, erhalten eine spezielle Förderung. Sie sollen 30 Prozent der Lohnsteuer des Arbeitnehmers im Wege der Verrechnung behalten können.

     

    PRAXISHINWEIS | Es gibt noch zahlreiche ungeklärte Fragen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das betrifft sowohl Fragen zum Aufsichts- und Arbeitsrecht als auch aus steuerrechtlicher Sicht, z. B. wie die Erstattung der Aufwendungen für Geringverdiener über die Lohnsteuer beim Arbeitgeber konkret funktioniert. Das BMF hat angekündigt, die Details in der Handhabung zeitnah in einem BMF-Schreiben zu klären. Es wird auch Übergangsfristen geben. LGP informiert Sie rechtzeitig vor dem Jahreswechsel in einem ausführlichen Beitrag.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BR-Beschlusssache „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 16.06.2017 → Abruf-Nr. 195096 und Berichtigung vom 06.07.2017 → Abruf-Nr. 195097
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 127 | ID 44779451

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