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  • · Nachricht · Auslandstätigkeit

    Anpassung der steuerfreien Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2017

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Die steuerfreien Beträge wurden turnusgemäß zum 01.04.2017 angepasst (BMF, Schreiben vom 26.04.2017, Az. IV C 5 - S 2341/16). Die aktuelle Gesamtübersicht finden Sie unter der Abruf-Nr. 193550 . |

    Quelle: ID 44663981

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