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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Wenn der Arbeitgeber Bußgelder für Lkw-Fahrer übernimmt

    | Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen die bei ihr beschäftigten Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt werden, muss sie diese als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. So hat es das FG Köln entschieden. |

     

    Das FG ließ den Einwand der Spedition nicht gelten, die Bußgelder seien aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen übernommen worden, weil die Anweisung der Spedition lautete, terminliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden um jeden Preis einzuhalten und dabei Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten hinzunehmen. Denn nach Ansicht der Richter muss das eigenbetriebliche Interesse der Spedition darauf gerichtet sein, betriebliche Abläufe so auszurichten, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllen kann (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10; Abruf-Nr. 120230; rechtskräftig).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat in einem Fall die Übernahme von wegen Falschparkens verhängten Verwarnungsgeldern nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen, weil in der besonderen wettbewerblichen Situation des Arbeitgebers die für das eigene betriebliche Interesse sprechenden Umstände überwogen (BFH, Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00; Abruf-Nr. 050625). Das BSG hat sich daran orientiert. Es hat Bußgelder nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet, wenn deren Übernahme im Interesse des Arbeitgebers liegt. Im BSG-Fall wurde ein Fahrer von den französischen Behörden so lange festgehalten, bis das gegen den Fahrer wegen überschrittener Lenkzeiten verhängte Bußgeld bezahlt war. Weil der Arbeitgeber ein hohes Interesse daran hatte, dass sein Lkw wieder fährt, sah das BSG in der Übernahme des Bußgelds durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn (BSG, Urteil vom 1.12.2009, Az. B 12 R 8/08 R; Abruf-Nr. 094002).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 57 | ID 31340560