Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Altersversorgung

    BMF liefert Details zur steuerlichen Förderung der bAV nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

    | Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) veröffentlicht. Darin beantwortet das BMF bislang offene Fragen zum neuen ab dem 01.01.2018 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). |

     

    Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung

    In einer Fußnote findet sich ein Hinweis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Demnach muss der Arbeitgeber den Zuschuss nur leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung auch Sozialabgaben einspart. Verdient ein Arbeitnehmer oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze, ist insoweit auch kein AG-Zuschuss erforderlich (BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Az. IV C 5 ‒ S 2333/17/10002, Abruf-Nr. 198275).

     

    Pauschalbesteuerung und Höchstvolumen

    Die Pauschalbesteuerung von Beiträgen an Pensionskassen und für Direktversicherungen nach § 40b EStG alter Fassung mindert das maximal steuerfreie Volumen von acht Prozent.

     

    Nachholung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 S. 4 EStG

    Bei der Nachholungsregelung sind nur solche Kalenderjahre zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer vom 01.01. bis 31.12. vom Arbeitgeber im Inland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat. Auch Kalenderjahre vor 2018 können berücksichtigt werden. Der nötige Zusammenhang zwischen Nachzahlung und Ruhen des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn die Beiträge spätestens bis zum Ende des Kalenderjahrs, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, nachgezahlt werden. Die Zahlung in Teilbeträgen ist möglich, wobei die BBG des Jahres der ersten Teilzahlung maßgeblich ist. In dem Kalenderjahr, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, können die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 S. 1 und 4 EStG nebeneinander in Anspruch genommen werden.

     

    Keine Zillmerung

    Nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG kommt die steuerliche Förderung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags über die bAV nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden (keine Zillmerung). Bei Verträgen, die am 01.01.2018 bestehen, kann die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die Restlaufzeit des Vertrags sichergestellt ist, dass

    • die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und
    • die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Schreiben ist mit Wirkung ab 01.01.2018 anzuwenden. Es ersetzt Teil B des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 (Az. IV C 3 ‒ S 2015/11/10002 Abruf-Nr. 132690).

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 45055587

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents