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  • 05.08.2009 | Sozialversicherungspflicht

    Von Detektivbüro zur Auftragserfüllung eingesetzte Detektive

    Von einem Detektivbüro eingesetzte Detektive sind als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn sie  

    • kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen,
    • keine Einflussmöglichkeiten auf Arbeitszeit und Lohnhöhe haben,
    • fast ausschließlich für das Detektivbüro tätig sind und
    • keine Möglichkeit haben, das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Arbeit zu beeinflussen.

    In dem vom LSG Thüringen entschiedenen Fall hatte das Detektivbüro den Detektiven Einzelaufträge für Diebstahlsüberwachungen im Einzelhandel erteilt. Die Entlohnung erfolgte auf Stundenbasis. Das LSG wertete die Detektive als Arbeitnehmer. (rechtskräftiges Urteil vom 22.1.2009, Az: L 1 RJ 743/03)(Abruf-Nr. 091916)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 128 | ID 128962

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