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  • 01.03.2006 | Risiken vermeiden

    Sind Arbeitgeber wegen Missachtung der Hinweispflicht schadenersatzpflichtig?

    von Rechtsanwalt Dr. jur. Magnus Bergmann, Greven/Westfalen

    Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer kündigen, müssen ihn jetzt anders auf seine Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit hinweisen. Ob sie allerdings bei Missachtung dieser Hinweispflicht schadenersatzpflichtig sind, ist noch nicht endgültig geklärt. Um kein Risiko einzugehen sollten Arbeitgeber deshalb in Kündigungsschreiben bzw. Arbeitsverträgen entsprechende Hinweise aufnehmen. 

    Neuregelung der Meldpflicht zum 1. Januar 2006

    Seit 1. Januar 2006 müssen sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen (§ 37b Satz 2 SGB III; Januar-Ausgabe 2006, Seite 4). Wer sich nicht rechtzeitig meldet, dem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB III). 

     

    Mit der Neufassung des § 37b SGB III korrigiert der Gesetzgeber die misslungene Vorgängerversion. Danach musste sich ein Arbeitnehmer bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis „unverzüglich“ arbeitsuchend melden. Die Anforderungen der Gerichte schwankten von „sofort“ bis „innerhalb von sieben Tagen“. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis musste die Meldung „frühestens“ drei Monate vor dessen Beendigung erfolgen.  

     

    Tatsächlich sollte die Vorschrift aber im Sinne vom „spätestens“ ausgelegt werden. Das LSG Hessen gab aber einem Arbeitnehmer Recht, der sich drei Tage nach Ende seiner befristeten Beschäftigung arbeitslos gemeldet hatte (rechtskräftiger Beschluss vom 20.6.2005, Az: L 7 AL 100/05 ER; Abruf-Nr. 052635; November-Ausgabe 2005, Seite 183). 

    Hinweispflicht des Arbeitgebers

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